BGH - Urteil vom 03.08.1994
2 StR 161/94
Normen:
StGB § 46, § 177 ;
Fundstellen:
NStZ 1995, 78

BGH - Urteil vom 03.08.1994 (2 StR 161/94) - DRsp Nr. 1995/431

BGH, Urteil vom 03.08.1994 - Aktenzeichen 2 StR 161/94

DRsp Nr. 1995/431

»Die Berücksichtigung von Angriffen eines Angeklagten gegen die Ehre einer Zeugin im Rahmen der Strafzumessung bestimmt sich nach § 193 StGB

Normenkette:

StGB § 46, § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und erhebt darüber hinaus eine Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der näheren Erörterung bedürfen lediglich die Strafzumessungserwägungen.