BGH - Urteil vom 04.03.1981
2 StR 742/80
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, § 255 ;
Fundstellen:
MDR 1981, 630 (Holtz)
NStZ 1981, 218
StV 1981, 230
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Urteil vom 04.03.1981 (2 StR 742/80) - DRsp Nr. 1996/20635

BGH, Urteil vom 04.03.1981 - Aktenzeichen 2 StR 742/80

DRsp Nr. 1996/20635

Das Merkmal der Gewalt ist auch in den Fällen psychischer Zwangswirkung nur dann gegeben, wenn sie durch physische Kraftentfaltung verursacht worden ist.

»Das Merkmal der Gewalt ist in Fällen psychischer Zwangswirkung nur gegeben, wenn sie durch physische Kraftentfaltung verursacht worden ist.«

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, § 255 ;

Gründe:

Mit ihrer auf Verletzungen sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß die Strafkammer in den Fällen 12, 20, 32 a, 36, 50, 59, 61 und 62 das Merkmal der Gewaltanwendung verneint und deshalb den Angeklagten nicht wegen versuchter oder vollendeter räuberischer Erpressung verurteilt hat. Ferner ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, daß der Angeklagte im Fall 32 a (tateinheitlich) die Tatbestände des § 176 Abs. 1 sowie des § 223 StGB erfüllt habe. Die Revision wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten.