Mit ihrer auf Verletzungen sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß die Strafkammer in den Fällen 12, 20, 32 a, 36, 50, 59, 61 und 62 das Merkmal der Gewaltanwendung verneint und deshalb den Angeklagten nicht wegen versuchter oder vollendeter räuberischer Erpressung verurteilt hat. Ferner ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, daß der Angeklagte im Fall 32 a (tateinheitlich) die Tatbestände des §
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