BGH - Urteil vom 05.03.1997
2 StR 641/96
Normen:
StGB § 176 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz,

BGH - Urteil vom 05.03.1997 (2 StR 641/96) - DRsp Nr. 1997/3639

BGH, Urteil vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 2 StR 641/96

DRsp Nr. 1997/3639

Bei der Strafzumessung darf nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, daß er keine Gewalt angewendet hat.

Normenkette:

StGB § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 46 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer Revision den Strafausspruch an. Ihr Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Angeklagte hat in der Zeit zwischen dem 4. Juli 1988 und dem 27. Oktober 1991 die zu Beginn des Tatzeitraums sechs Jahre und an dessen Ende 10 Jahre alte Zeugin Nadine M. in 46 Fällen sexuell mißbraucht. Zunächst streichelte er nur die Scheide des Kindes (4 Fälle). Später führte er auch einen Finger in die Scheide ein, was dem Kind Schmerzen verursachte (9 Fälle). In der Mehrzahl der Fälle (33) veranlaßte er das Mädchen darüber hinaus, an seinem Glied bis zum Samenerguß zu manipulieren.