BGH - Urteil vom 05.05.1992
1 StR 202/92
Normen:
StGB § 178 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 178 Abs. 1 - Gewalt 2
NStZ 1992, 433

BGH - Urteil vom 05.05.1992 (1 StR 202/92) - DRsp Nr. 1994/3922

BGH, Urteil vom 05.05.1992 - Aktenzeichen 1 StR 202/92

DRsp Nr. 1994/3922

Die erforderliche finale Verknüpfung zwischen Gewalt und sexuellem Vorhaben liegt bereits dann vor, wenn der Täter durch die Gewalt Gegenwehr aus- schließen oder unterbinden will, die erst über das Eingreifen Dritter den sexuellen Angriff unmittelbar abwenden kann. Es ist nicht erforderlich, daß die Gewalt unmittelbar zu dem sexuell bestimmten Geschehen selbst gehört, etwa dazu dient, die Gegenwehr des Opfers gegen eine beabsichtigte körperliche Berührung zu beseitigen.

Normenkette:

StGB § 178 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft - die einen Rechtsfehler darin sieht, daß der Angeklagte nicht auch wegen sexueller Nötigung verurteilt worden ist - hat Erfolg.

Der Angeklagte hatte sich, erheblich alkoholisiert, in das Zimmer eines 12 1/2 Jahre alten, schlafenden Mädchens begeben. "Als das schlafende Kind aufwachte und die Nachttischlampe einschaltete, macht der Angeklagte sofort das Licht wieder aus, kniete sich vor das Bett und hielt dem Kind, das um Hilfe schreien wollte, mit der Hand den Mund zu. Mit der anderen Hand schob er die Bettdecke zurück. Er streifte das Nachthemd des Kindes in die Höhe und zog ihm das Höschen ... herunter". Dann streichelte der Angeklagte das Kind an Geschlechtsteil und After.