BGH - Urteil vom 06.02.1985
2 StR 621/84
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Urteil vom 06.02.1985 (2 StR 621/84) - DRsp Nr. 1996/20656

BGH, Urteil vom 06.02.1985 - Aktenzeichen 2 StR 621/84

DRsp Nr. 1996/20656

Die Annahme eines minder schweren Falles läßt sich dann nicht mehr vertreten, wenn der Angeklagte erheblich, und zwar auch einschlägig wegen sexueller Nötigung, vorbestraft ist, er die Tat während des Laufes mehrerer Bewährungsfristen begangen und die Geschädigte auch verletzt hat, und daß diese noch immer unter dem Eindruck der Tat steht und Angst hat, wenn sie alleine mit dem Auto unterwegs ist.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und auf Einbeziehung eines Schreckschußrevolvers erkannt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.