BGH - Urteil vom 06.02.2002
XII ZR 213/00
Normen:
BGB § 1371 Abs. 2 § 1377 Abs. 3 § 1381 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 606
FamRZ 2002, 606
FuR 2002, 259
FuR 2002, 259
MDR 2002, 700
MDR 2002, 700
NJW-RR 2002, 865
ZNotP 2002, 190
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Frankfurt/Main,

BGH - Urteil vom 06.02.2002 (XII ZR 213/00) - DRsp Nr. 2002/4429

BGH, Urteil vom 06.02.2002 - Aktenzeichen XII ZR 213/00

DRsp Nr. 2002/4429

»Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des während langjähriger Trennung erzielten Zugewinns.«

Normenkette:

BGB § 1371 Abs. 2 § 1377 Abs. 3 § 1381 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Witwe des am 4. Januar 1994 verstorbenen Kaufmanns Werner Peter B.. Mit der am 11. November 1997 zugestellten Stufenklage nimmt sie die inzwischen rechtskräftig durch Teilurteil des Familiengerichts zur Erteilung der Auskunft über das Endvermögen des Erblassers per 4. Januar 1994 (Todestag) verurteilten Beklagten - die Geschwister des Verstorbenen - als dessen alleinige gesetzliche Erben auf Ausgleich des restlichen Zugewinns nach § 1371 Abs. 2 BGB in Anspruch, nachdem sie vom Nachlaßverwalter zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.743,67 DM erhalten hat.

Die Klägerin heiratete den Erblasser am 26. Februar 1973. Seit 1976 lebten die Eheleute getrennt und hatten keinen Kontakt mehr. Der Scheidungsantrag des Erblassers vom 22. November 1993 wurde der Klägerin öffentlich zugestellt; die Anheftung an die Gerichtstafel erfolgte am 8. Dezember 1993.

Die Klägerin war sowohl zu Beginn als auch im Laufe der Ehe vermögenslos. Der Erblasser verfügte bei seinem Tod am 4. Januar 1994 über ein - seit dem 22. Dezember 1993 unverändertes - Endvermögen in Höhe eines sechsstelligen Betrages.