Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in 24 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 15 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; die bei dem Angeklagten sichergestellten Filme, Fotos, Negative und pornographischen Hefte wurden eingezogen. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. In den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe hat die Verurteilung jeweils wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern keinen Bestand.
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