BGH - Urteil vom 06.05.1992
2 StR 490/91
Normen:
StGB § 176 Abs. 1, § 184c;
Fundstellen:
NStZ 1992, 432
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

BGH - Urteil vom 06.05.1992 (2 StR 490/91) - DRsp Nr. 1994/3920

BGH, Urteil vom 06.05.1992 - Aktenzeichen 2 StR 490/91

DRsp Nr. 1994/3920

Ob die Schwelle der Erheblichkeit sexueller Handlungen überschritten ist, bestimmt sich nach dem Grad der Gefährlichkeit für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus. Von Bedeutung sind dabei vor allem Art, Intensität und Dauer des sexualbezogenen Vorgehens, zusätzlich der Handlungsrahmen, in dem der unmittelbar sexualbezogene Akt begangen wird, sowie die Beziehung der Beteiligten untereinander.

Normenkette:

StGB § 176 Abs. 1, § 184c;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Soweit die Revision Verfahrensrügen erhebt, sind diese jedenfalls unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Sachrüge hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt: