BGH - Urteil vom 07.01.1997
1 StR 726/96
Normen:
StGB § 177 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 199
Vorinstanzen:
LG Ravensburg,

BGH - Urteil vom 07.01.1997 (1 StR 726/96) - DRsp Nr. 1997/3248

BGH, Urteil vom 07.01.1997 - Aktenzeichen 1 StR 726/96

DRsp Nr. 1997/3248

Für die Strafbarkeit wegen Vergewaltigung genügt nicht, daß der Täter die Abneigung der Frau gegen den Geschlechtsverkehr erkannt hat. Wird körperlicher Zwang eingesetzt, obwohl die Frau keinen Widerstand leistet, so bedarf der besonderen Prüfung, ob diese Gewalt als Nötigungsmittel zur Erzwingung des Beischlafs eingesetzt wurde.

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin - beide erstreben eine Verurteilung wegen Vergewaltigung - sind unbegründet.