BGH - Urteil vom 07.03.1996
4 StR 35/96
Normen:
StGB § 235, § 177 ; StPO § 406 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 333
Vorinstanzen:
LG Paderborn,

BGH - Urteil vom 07.03.1996 (4 StR 35/96) - DRsp Nr. 1996/20900

BGH, Urteil vom 07.03.1996 - Aktenzeichen 4 StR 35/96

DRsp Nr. 1996/20900

1. Ein Minderjähriger wird seinen Eltern entzogen, wenn deren Recht zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt wird, daß es nicht mehr ausgeübt werden kann. 2. Wird Geschlechtsverkehr mehrmals unter dem Eindruck einer Bedrohung erzwungen, liegt nur eine Vergewaltigung vor. 3. Im Adhäsionsverfahren gibt es kein Anerkenntnisurteil.

Normenkette:

StGB § 235, § 177 ; StPO § 406 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Kindesentziehung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen des Entführten und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Es hat die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperre von fünf Jahren bestimmt. Schließlich hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld von 40.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.