»... Da die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich die nacheheliche Unterhaltsbemessung gem. § 1578 Abs. 1 BGB ebenso wie gem. § 58 EheG richtet, i. d. R. nur durch die bis zur Scheidung eingetretene Entwicklung bestimmt werden, können nachträglich eintretende Umstände sie nur noch ausnahmsweise beeinflussen. .. Der Senat [hat bereits] ausdrücklich anerkannt, daß der Wegfall von Unterhaltslasten gegenüber Kindern eine solche Ausnahme bilden kann. Voraussetzung ist allerdings, daß die Änderung aus der Sicht des Scheidungszeitpunktes nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war Ä was beim Wegfall des Kindesunterhalts regelmäßig der Fall ist Ä, sondern daß diese Erwartung die Lebensverhältnisse der Ehegatten bereits geprägt hatte. ...«
Ein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach in jeder Ehe die ökonomischen Verhältnisse durch den späteren Wegfall von Unterhaltslasten gegenüber Kindern geprägt werden, bestehe nicht.
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