Revisionsentscheidung zum Urteil des OLG Frankfurt (vorst. zu a.).
Der Senat führt u. a. aus: Die Vorlage eines »neuen Gutachtens über die Vaterschaft« i. S. des § 641 i Abs. 1 ZPO sei Voraussetzung für die Zulässigkeit der Restitutionsklage; diese Voraussetzung sei in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen. Den insoweit zu stellenden Anforderungen genüge keines der Schriftstücke, die der Kl. (Mann) zur Stützung seiner Restitutionsklage gegen das rechtskräftige Ä die Ehelichkeitsanfechtungsklage abweisende Ä OLG-Urteil vorgelegt habe. Abgesehen vom Erfordernis der »Neuheit« müsse es sich um wissenschaftliche Ausarbeitungen handeln, die die typische Qualität von Vaterschaftsgutachten besitzen. Dafür sei erforderlich, daß sich die sachverständige Beurteilung Ä sei es als Blutgruppen- oder anthropologisch-erbbiologisches Gutachten, sei es als Gutachten über die Tragezeit oder über die Zeugungsfähigkeit Ä auf die Frage der Abstammung der einen Prozeßpartei von der anderen und damit konkret auf den im Vorprozeß zu Entscheidung gestellten Sachverhalt beziehe.
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