BGH - Urteil vom 08.05.1996
3 StR 143/96
Normen:
StGB § 174, § 179 ;
Vorinstanzen:
LG Lübeck,

BGH - Urteil vom 08.05.1996 (3 StR 143/96) - DRsp Nr. 1996/21066

BGH, Urteil vom 08.05.1996 - Aktenzeichen 3 StR 143/96

DRsp Nr. 1996/21066

1. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet nicht stets ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 2. Stellt sich ein Kind aus Angst schlafend, ist es allein deshalb nicht widerstandsunfähig.

Normenkette:

StGB § 174, § 179 ;

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 16. März 1995 wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil wegen fehlender Feststellungen zum Anvertrautsein im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten von den Tatvorwürfen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der als Nebenklägerin zugelassenen T. B., mit der die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Widerstandsunfähigen erstrebt wird.