BGH - Urteil vom 09.05.1995
1 StR 94/95
Normen:
StGB § 177 ;

BGH - Urteil vom 09.05.1995 (1 StR 94/95) - DRsp Nr. 1995/6080

BGH, Urteil vom 09.05.1995 - Aktenzeichen 1 StR 94/95

DRsp Nr. 1995/6080

Ein minder schwerer Fall der Vergewaltigung kann unter anderem damit begründet werden, daß das Tatopfer dem Angeklagten zunächst freiwillig in dessen Wohnung gefolgt ist.

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.