Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Opfer der ihm vorgeworfenen Taten sind J. und C. K., die Nebenklägerinnen. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, zu Unrecht habe die Strafkammer in den Fällen A III 1 und 2 der Urteilsgründe eine fortgesetzte Tat angenommen; ferner beanstandet sie die landgerichtliche Strafbemessung. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere Mängel im Rahmen der Strafzumessung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die Revision des Angeklagten hat ebenfalls Erfolg, soweit sie den Strafausspruch betrifft.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|