BGH - Urteil vom 10.05.1995
3 StR 150/95
Normen:
StGB § 178, § 184c;

BGH - Urteil vom 10.05.1995 (3 StR 150/95) - DRsp Nr. 1995/5768

BGH, Urteil vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 3 StR 150/95

DRsp Nr. 1995/5768

Sexuelle Handlungen sind solche Verhaltensweisen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeiner Verständis Sexualbezogenheit erkennen lassen. Dafür kann ausreichen, daß der Täter auf den Körper des Opfers einwirkt; unmittelbarer Hautkontakt ist nicht erforderlich.

Normenkette:

StGB § 178, § 184c;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung und eine höhere Strafe erstrebt.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.