Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung und eine höhere Strafe erstrebt.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
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