Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt, und zwar den Angeklagten T zu einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten Y zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Während der Revision des Angeklagten T mit der Sachrüge durchdringt, muß dem Rechtsmittel des Angeklagten Y der Erfolg versagt bleiben.
1. Revision des Angeklagten T
Der Angeklagte Y hatte der Zeugin K, die sich einem Geschlechtsverkehr mit T widersetzt hatte, durch Schläge, die Erklärung abgezwungen, zu einem monatlichen ein- bis zweimaligen Geschlechtsverkehr mit T bereit zu sein. Das Urteil stellt - ohne Rechtsfehler - fest, daß sich die Zeugin K dem ersten auf diese Erklärung folgenden Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten T allein deswegen nicht mehr widersetzte, weil sie noch unter dem Eindruck der von Y begangenen Tätlichkeit stand. Damit ist die ursächliche Verknüpfung zwischen der Gewalthandlung und dem Beischlaf, die §
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