BGH - Urteil vom 10.10.1984
3 StR 355/84
Normen:
StGB § 177 ;
Fundstellen:
EzSt StGB § 177 Nr. 5
NStZ 1985, 71
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,

BGH - Urteil vom 10.10.1984 (3 StR 355/84) - DRsp Nr. 1996/4844

BGH, Urteil vom 10.10.1984 - Aktenzeichen 3 StR 355/84

DRsp Nr. 1996/4844

Hat der Angeklagte selbst Gewalt nicht angewendet, so ist Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Vergewaltigung, daß ihm die Gewaltanwendung eines Mitangeklagten zuzurechnen ist.

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt, und zwar den Angeklagten T zu einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten Y zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Während der Revision des Angeklagten T mit der Sachrüge durchdringt, muß dem Rechtsmittel des Angeklagten Y der Erfolg versagt bleiben.

1. Revision des Angeklagten T

Der Angeklagte Y hatte der Zeugin K, die sich einem Geschlechtsverkehr mit T widersetzt hatte, durch Schläge, die Erklärung abgezwungen, zu einem monatlichen ein- bis zweimaligen Geschlechtsverkehr mit T bereit zu sein. Das Urteil stellt - ohne Rechtsfehler - fest, daß sich die Zeugin K dem ersten auf diese Erklärung folgenden Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten T allein deswegen nicht mehr widersetzte, weil sie noch unter dem Eindruck der von Y begangenen Tätlichkeit stand. Damit ist die ursächliche Verknüpfung zwischen der Gewalthandlung und dem Beischlaf, die § 177 StGB voraussetzt, dargetan. Die Feststellungen, daß dieser Geschlechtsverkehr in der auf die Gewalthandlung unmittelbar folgenden Nacht stattfand, ist ersichtlich auf die Aussage dieser Zeugin gestützt.