BGH - Urteil vom 10.10.1984
3 StR 390/84
Normen:
StGB § 177 ;
Fundstellen:
MDR 1985, 283 (Holtz)
NStZ 1985, 71
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach,

BGH - Urteil vom 10.10.1984 (3 StR 390/84) - DRsp Nr. 1996/4843

BGH, Urteil vom 10.10.1984 - Aktenzeichen 3 StR 390/84

DRsp Nr. 1996/4843

Für den Tatbestand des § 177 StGB kommt es nicht auf das Maß der Gewalt an. Es genügt eine gewisse - nicht notwendig erhebliche - körperliche Kraftanwendung, die von einer Person, gegen die sie gerichtet ist, als ein nicht nur seelischer, sondern auch körperlicher Zwang empfunden wird.

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von je acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.