Die minderjährige Kl., Tochter des Bekl. aus dessen geschiedener zweiter Ehe, lebt bei ihrer Mutter, die noch ein älteres nichteheliches Kind hat und die - unter Mitberücksichtigung des letzteren - für die Kl. das Kindergeld für ein zweites Kind erhält. Der Bekl., der neben der Kl. noch jeweils ein Kind aus erster und dritter Ehe hat, erhält für das letztere - unter Mitberücksichtigung der beiden anderen - das Kindergeld für ein drittes Kind. Die Parteien streiten darüber, ob auf die (Bar-)Unterhaltsschuld des Bekl. gegenüber der Kl. die Hälfte des tatsächlich für die Kl. ausbezahlten Kindergeldes anzurechnen sei oder nur die Hälfte des fiktiven Kindergeldes für ein erstes Kind. Der Senat hat im letztgenannten Sinne entschieden.
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