BGH - Urteil vom 11.07.1984
IVb ZR 24/83
Normen:
BGB §§ 1602, 1606 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)318a-b
FamRZ 1984, 1000
NJW 1984, 2694

BGH - Urteil vom 11.07.1984 (IVb ZR 24/83) - DRsp Nr. 1992/4816

BGH, Urteil vom 11.07.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 24/83

DRsp Nr. 1992/4816

Ausgleich des Kindergeldes bei der Bemessung des (Bar-)Unterhalts für ein gemeinsames eheliches Kind nach (Trennung oder) Scheidung der Eltern grundsätzlich ohne Berücksichtigung eines Zählkindvorteils, (b) auch wenn dieser darauf beruht, daß der betreuende Elternteil (hier: sorgeberechtigte Mutter) noch ein älteres, nicht gemeinsames Kind hat.

Normenkette:

BGB §§ 1602, 1606 ;

Die minderjährige Kl., Tochter des Bekl. aus dessen geschiedener zweiter Ehe, lebt bei ihrer Mutter, die noch ein älteres nichteheliches Kind hat und die - unter Mitberücksichtigung des letzteren - für die Kl. das Kindergeld für ein zweites Kind erhält. Der Bekl., der neben der Kl. noch jeweils ein Kind aus erster und dritter Ehe hat, erhält für das letztere - unter Mitberücksichtigung der beiden anderen - das Kindergeld für ein drittes Kind. Die Parteien streiten darüber, ob auf die (Bar-)Unterhaltsschuld des Bekl. gegenüber der Kl. die Hälfte des tatsächlich für die Kl. ausbezahlten Kindergeldes anzurechnen sei oder nur die Hälfte des fiktiven Kindergeldes für ein erstes Kind. Der Senat hat im letztgenannten Sinne entschieden.