BGH - Urteil vom 11.09.1990
1 StR 390/90
Normen:
StGB § 25 Abs. 2, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 178 Abs. 1 - Mittäter 1
Vorinstanzen:
LG Würzburg,

BGH - Urteil vom 11.09.1990 (1 StR 390/90) - DRsp Nr. 1995/8603

BGH, Urteil vom 11.09.1990 - Aktenzeichen 1 StR 390/90

DRsp Nr. 1995/8603

Läßt derjenige, von dem die noch fortwirkende Gewalt nicht ausging, vom Opfer den Oraklverkehr an sich durchführen, wird er dadurch zum Mittäter der sexuellen Nötigung.

Normenkette:

StGB § 25 Abs. 2, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zu Vergewaltigung, sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Menschenhandel unter Einbeziehung anderweit verhängter Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachbeschwerde eine Verurteilung des Angeklagten insgesamt wegen täterschaftlicher Begehung zu höherer Strafe; das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten, mit der er seine Verurteilung angreift, ist unbegründet.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung insoweit nicht stand, als das Landgericht die Mitwirkung des Angeklagten am gesamten Tatgeschehen auch hinsichtlich der sexuellen Nötigung nur als Beihilfe gewertet hat.