BGH - Urteil vom 12.02.1997
3 StR 478/96
Normen:
BZRG § 51, § 64a; StGB § 174, § 46 ;
Fundstellen:
NStZ 1997, 285
Vorinstanzen:
LG Chemnitz,

BGH - Urteil vom 12.02.1997 (3 StR 478/96) - DRsp Nr. 1997/3508

BGH, Urteil vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 3 StR 478/96

DRsp Nr. 1997/3508

1. Allein eine häusliche Gemeinschaft zwischen Stiefvater und Stiefkind begründet noch kein Erziehungs- und Betreuungsverhältnis im Sinn des § 174 Abs. 1 StGB; erforderlich ist vielmehr die ausdrückliche oder stillschweigende Übertragung der Betreuungsbefugnisse und -pflichten. 2. Getilgte oder tilgungsreife Vorstrafen dürfen nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

Normenkette:

BZRG § 51, § 64a; StGB § 174, § 46 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, weil er sich in der Zeit von August 1990 bis September 1995 wiederholt an seinen beiden Stieftöchtern Isabell und Ivonne - fast ausschließlich durch Ausübung des Geschlechtsverkehrs - vergangen hatte.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.