BGH - Urteil vom 12.10.1995
4 StR 231/95
Normen:
StGB § 181 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

BGH - Urteil vom 12.10.1995 (4 StR 231/95) - DRsp Nr. 1996/410

BGH, Urteil vom 12.10.1995 - Aktenzeichen 4 StR 231/95

DRsp Nr. 1996/410

1. Die Tat im Sinn des § 181 StGB ist mit der ersten auf die Nötigung folgende Prostitutionshandlung vollendet und abgeschlossen. 2. Das Tatopfer setzt die Prostitution fort, wenn es erste Handlungen begeht, die unmittelbar auf sexuelle Betätigung abzielen.

Normenkette:

StGB § 181 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchtem schweren Menschenhandel und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Menschenhandels und wegen Zuhälterei in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung" unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und einem Monat verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchtem schweren Menschenhandel und Körperverletzung im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der Geschädigten Sch.) richtet.

2. Dagegen kann die Verurteilung wegen schweren Menschenhandels und wegen Zuhälterei in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Taten zum Nachteil der Geschädigten L.) keinen Bestand haben.