BGH - Urteil vom 13.03.1996
3 StR 12/96
Normen:
StGB § 176, § 21 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 401
StV 1996, 410
Vorinstanzen:
LG Lübeck,

BGH - Urteil vom 13.03.1996 (3 StR 12/96) - DRsp Nr. 1996/21198

BGH, Urteil vom 13.03.1996 - Aktenzeichen 3 StR 12/96

DRsp Nr. 1996/21198

1. Hat der Täter während eines überschaubaren Zeitraums im häuslichen Umfeld an dem Kind mehrmals Oral-, Vaginal- und Analverkehr ausgeführt, ist jeweils eine dieser Taten hinreichend individualisiert. 2. Die Abartigkeit eines sexuellen Verhaltens rechtfertigt allein nicht die Annahme einer krankhaften Störung; maßgeblich ist vielmehr, ob diese Triebanomalie mit einer entsprechenden Persönlichkeitsentartung in Zusammenhang steht.

Normenkette:

StGB § 176, § 21 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte macht mit seiner Revision ein Verfahrenshindernis geltend, erhebt eine Verfahrensrüge und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel mit der Sachrüge gegen dessen Freisprechung von den weiteren Anklagevorwürfen und, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit formell- und materiell-rechtlichen Beanstandungen - insoweit beschränkt - gegen den Strafausspruch.

1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.