Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte macht mit seiner Revision ein Verfahrenshindernis geltend, erhebt eine Verfahrensrüge und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel mit der Sachrüge gegen dessen Freisprechung von den weiteren Anklagevorwürfen und, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit formell- und materiell-rechtlichen Beanstandungen - insoweit beschränkt - gegen den Strafausspruch.
1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
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