BGH - Urteil vom 14.03.2001
XII ZR 81/99
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 757
MDR 2001, 1059
NJW 2001, 2170
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
AG Hamburg-Bergedorf,

BGH - Urteil vom 14.03.2001 (XII ZR 81/99) - DRsp Nr. 2001/7815

BGH, Urteil vom 14.03.2001 - Aktenzeichen XII ZR 81/99

DRsp Nr. 2001/7815

»Zum Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt nach einem Wechsel der Ausbildung (hier: abgebrochene Heilpraktiker-Ausbildung und Aufnahme des Medizinstudiums).«

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch.

Die am 1. Mai 1970 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Sie hat im Sommer 1991 das Abitur mit der Note 2,2 bestanden. Der Abschluß der Schulausbildung hatte sich durch mehrere Auslandsaufenthalte der Klägerin verzögert. Nach Abschluß der 10. Klasse im Sommer 1986 erhielt sie ein Teilstipendium für ein Auslandsjahr in den USA. Dort erwarb sie das Highschool-Diplom. Im Sommer 1988 nutzte sie die Gelegenheit, an einer Reise nach Südafrika teilzunehmen. Im Jahre 1989 hielt die Klägerin sich von Februar bis zum Sommer in Paris auf; ihren Lebensunterhalt verdiente sie durch Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten. Ihre Auslandsaufenthalte begründete die Klägerin damit, daß sie der belastenden häuslichen Situation mit streitenden Eltern und einem bis 1993 drogenabhängigen Bruder habe entfliehen wollen. Im Februar 1990 bezog die Klägerin eine eigene Wohnung.