BGH - Urteil vom 15.01.1981
4 StR 707/80
Normen:
StGB § 52, § 177 Abs. 1, § 316 Abs. 2 ; StPO § 260 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1981, 457 (Holtz)
StV 1981, 116
Vorinstanzen:
LG Paderborn,

BGH - Urteil vom 15.01.1981 (4 StR 707/80) - DRsp Nr. 1996/20634

BGH, Urteil vom 15.01.1981 - Aktenzeichen 4 StR 707/80

DRsp Nr. 1996/20634

Bilden eine Trunkenheitsfahrt und eine Vergewaltigung sachlichrechtlich eine Einheit, weil die verwirklichten Tatbestände zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen, tritt hinsichtlich der Vergewaltigung Strafklageverbrauch ein, wenn der Täter wegen der Trunkenheitsfahrt rechtskräftig abgeurteilt wurde.

Normenkette:

StGB § 52, § 177 Abs. 1, § 316 Abs. 2 ; StPO § 260 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen Vergewaltigung für schuldig befunden, das Verfahren gegen ihn jedoch wegen Verbrauchs der Strafklage eingestellt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.