Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung, wegen Vergewaltigung, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen versuchter Nötigung in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit des Sachrüge. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung, insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
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