BGH - Urteil vom 15.03.1983
1 StR 531/82
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2, § 178 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzSt StGB § 177 Nr. 1
Vorinstanzen:
LG Kempten,

BGH - Urteil vom 15.03.1983 (1 StR 531/82) - DRsp Nr. 1996/20650

BGH, Urteil vom 15.03.1983 - Aktenzeichen 1 StR 531/82

DRsp Nr. 1996/20650

Auch eine nur knappe Begründung für die Annahme der Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 StGB unter Verzicht auf eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den sich aus der Dauer und der Zahl der Einzelakte der Vergewaltigung ergebenden Bedenken gegen die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens sind kein Grund für die Befürchtung, der Tatrichter könne diese Gesichtspunkte außer acht gelassen haben.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2, § 178 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung, wegen Vergewaltigung, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen versuchter Nötigung in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit des Sachrüge. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung, insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.