BGH - Urteil vom 15.05.1985
IVb ZR 33/84
Normen:
BGB § 1360 a Abs.4 S.1;
Fundstellen:
BGHZ 94, 316
DRsp I(165)176a-c
EzFamR BGB § 1360a Nr. 2
FamRZ 1985, 802
JZ 1985, 803
MDR 1985, 831
NJW 1985, 2263

BGH - Urteil vom 15.05.1985 (IVb ZR 33/84) - DRsp Nr. 1992/4344

BGH, Urteil vom 15.05.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 33/84

DRsp Nr. 1992/4344

a-c. Prozeßkostenvorschußpflicht ( Abs. 4) aufgrund einstweiliger Anordnung im Ehescheidungsverfahren: (a) mögliche Zubilligung eines Vorschusses auch nach Vornahme der für die Rechtsverfolgung erforderlichen Tätigkeiten des Prozeßbevollmächtigten ( hier: Erlaß der einstweiligen Anordnung nach mündlicher Verhandlung über die Berufung gegen den Scheidungsausspruch); (b-c) Fortbestand der Vorschußpflicht ( daher zulässige Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung). (b ) auch nach Beendigung des Prozesses; (c) ungeachtet der ergangenen Kostenentscheidung.

Normenkette:

BGB § 1360 a Abs.4 S.1;

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer im Scheidungsverfahren zugunsten der Ehefrau (Bekl.) gegen den Ehemann (KL.) ergangenen einstw. Anordnung auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses (PKV). Die einstw. Anordnung wurde vom OLG nach der mündlichen Verhandlung über die von der Bekl. gegen den erstinstanzlichen Scheidungsausspruch eingelegte Berufung erlassen. Anschließend wurde die Berufung auf Kosten der Bekl. zurückgewiesen. Gegen die von der Bekl. aus der einstw. Anordnung betriebene Zwangsvollstreckung hat der Kl. Vollstreckungsabwehrklage erhoben, die der Senat ebenso wie das OLG ( Karlsruhe, FamRZ 1984, 1090) Ä für unbegründet hält.