Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer im Scheidungsverfahren zugunsten der Ehefrau (Bekl.) gegen den Ehemann (KL.) ergangenen einstw. Anordnung auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses (PKV). Die einstw. Anordnung wurde vom OLG nach der mündlichen Verhandlung über die von der Bekl. gegen den erstinstanzlichen Scheidungsausspruch eingelegte Berufung erlassen. Anschließend wurde die Berufung auf Kosten der Bekl. zurückgewiesen. Gegen die von der Bekl. aus der einstw. Anordnung betriebene Zwangsvollstreckung hat der Kl. Vollstreckungsabwehrklage erhoben, die der Senat ebenso wie das OLG ( Karlsruhe, FamRZ 1984, 1090) Ä für unbegründet hält.
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