BGH - Urteil vom 16.05.1994
3 StR 86/94
Normen:
StGB § 176, § 178 ;
Fundstellen:
NStZ 1994, 429

BGH - Urteil vom 16.05.1994 (3 StR 86/94) - DRsp Nr. 1994/3211

BGH, Urteil vom 16.05.1994 - Aktenzeichen 3 StR 86/94

DRsp Nr. 1994/3211

1. Gewalt wendet auch an, wer das Opfer unter physischer Einwirkung in ein Fahrzeug verbringt und gegen dessen Willen abtransportiert. 2. Wird das Opfer zum Oralverkehr gezwungen, ist der Strafrahmen des besonders schweren Falles des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Betracht zu ziehen.

Normenkette:

StGB § 176, § 178 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt und ihm die "Fahrerlaubnis für die Dauer von zwei Jahren entzogen". Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung unterblieben und ein besonders schwerer Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 3 StGB nicht geprüft worden ist. Sie hat Erfolg.