BGH - Urteil vom 16.05.1995
1 StR 188/95
Normen:
StGB § 177, § 178 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 32
NStZ-RR 1996, 5

BGH - Urteil vom 16.05.1995 (1 StR 188/95) - DRsp Nr. 1995/5857

BGH, Urteil vom 16.05.1995 - Aktenzeichen 1 StR 188/95

DRsp Nr. 1995/5857

Eine vollendete sexuelle Nötigung (hier: versuchter Oralverkehr) tritt nicht hinter § 177 StGB zurück, wenn es sich nicht um eine typische Vorbereitungshandlung zum anschließenden Geschlechtsverkehr handelt.

Normenkette:

StGB § 177, § 178 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Sachrüge gestützt. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte langjährige intime Beziehungen zur Geschädigten gehabt. Als diese am Tattag den Geschlechtsverkehr verweigerte, versuchte er zunächst mit Gewalt und erheblichen Drohungen zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Dann forderte er Mundverkehr, "wobei er ihr Gesicht gegen sein erregtes Geschlechtsteil drückte".

Als die Zeugin den Mundverkehr verweigerte, verfolgte der Angeklagte dieses Ziel nicht weiter, sondern führte unter Gewaltanwendung den Geschlechtsverkehr durch.