BGH - Urteil vom 16.07.1996
1 StR 221/96
Normen:
StGB § 180b, § 181 ;
Fundstellen:
BGHSt 42, 179
JR 1997, 248
JZ 1997, 153
MDR 1996, 1166
NJW 1996, 2875
NStZ 1997, 338
Vorinstanzen:
LG Regensburg,

BGH - Urteil vom 16.07.1996 (1 StR 221/96) - DRsp Nr. 1996/30205

BGH, Urteil vom 16.07.1996 - Aktenzeichen 1 StR 221/96

DRsp Nr. 1996/30205

»Nach der Neufassung der §§ 180 b, 181 StGB durch das 26. StrÄndG reicht es aus, wenn ein bereits der Prostitution nachgehendes Opfer zu einer qualitativ andersartigen oder intensiveren, von ihm nicht gewollten Prostitutionsausübung gebracht und damit in seinem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt wird (Fortführung von BGHSt 33, 353).«

Normenkette:

StGB § 180b, § 181 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei, D. darüber hinaus wegen tateinheitlich verübten Menschenhandels, zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und eine Verfallsanordnung getroffen. Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.