I. Die Verfahrensrügen gehen fehl.
1. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 24. November 1950 haben sich die Prozeßbeteiligten, insbesondere auch der Verteidiger und der Angeklagte, mit der Entlassung der Zeugen B. und Sch. einverstanden erklärt und zur Frage der Beeidigung dieser Zeugen keine Anträge gestellt; das Landgericht hat die Vereidigung der beiden genannten Zeugen beschlossen und diesen Beschluß ausgeführt. Ein Verfahrensverstoß ist insoweit nicht erkennbar.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|