BGH - Urteil vom 18.01.1995
2 StR 555/94
Normen:
StGB § 23, § 177 ;

BGH - Urteil vom 18.01.1995 (2 StR 555/94) - DRsp Nr. 1995/3034

BGH, Urteil vom 18.01.1995 - Aktenzeichen 2 StR 555/94

DRsp Nr. 1995/3034

1. Die Entscheidung über die Strafmilderung beim Versuch ist aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände sowie der Persönlichkeit des Täters zu treffen. 2. Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung der Erschwernis- und der Milderungsgründe.

Normenkette:

StGB § 23, § 177 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Körperverletzung in vier Fällen und Freiheitsberaubung in vier Fällen sowie wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem Fall tateinheitlich mit Freiheitsberaubung sowie in vier Fällen hierzu tateinheitlich mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem wurde eine Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, richtet sich gegen die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe. Sie erstrebt eine höhere Bestrafung des Angeklagten. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II. Der Strafausspruch läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.