BGH - Urteil vom 18.07.1995
1 StR 320/95
Normen:
StGB § 180 ; StPO § 264, § 344 ;
Fundstellen:
NStZ 1995, 540
Vorinstanzen:
LG Hechingen,

BGH - Urteil vom 18.07.1995 (1 StR 320/95) - DRsp Nr. 1995/10057

BGH, Urteil vom 18.07.1995 - Aktenzeichen 1 StR 320/95

DRsp Nr. 1995/10057

1. Entgelt im Sinn des § 180 Abs. 2 StGB ist jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung; wem dieses Entgelt zufließt, ist unerheblich, wenn sich Täter und Opfer darüber einig sind, daß es die Gegenleistung für die sexuelle Handlung ist. 2. Der Verstoß gegen das Gebot zur umfassenden rechtlichen Prüfung des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts stellt (auch) einen materiell-rechtlichen Fehler dar.

Normenkette:

StGB § 180 ; StPO § 264, § 344 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Vergewaltigung und des Menschenhandels aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützten Revision greift die Staatsanwaltschaft den Freispruch vom Vorwurf des Menschenhandels an. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es angefochten ist.