BGH - Urteil vom 19.04.1990 (3 StR 87/90) - DRsp Nr. 1995/8601
BGH, Urteil vom 19.04.1990 - Aktenzeichen 3 StR 87/90
DRsp Nr. 1995/8601
1. Das Erzwingen einer sexuellen Handlung, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist, liegt nicht in dem bloßen Sichwerfen auf das Opfer, wenn beide Beteiligte vollständig bekleidet sind und das Aufsichwerfen nicht mit einer sexuellen Handlung im Sinne des § 184c Nr. 1 StGB verbunden ist.2. a) Das gewaltsame Entfernen der Kleidung von dem Körper ist keine sexuelle Handlung "an" dem Körper, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung an dem Körper verbunden ist; denn das bloße Herunterreißen der Kleidungsstücke stellt nicht den körperlichen Kontakt her, der für eine sexuelle Handlung im Sinne der §§ 178, 184c Nr. 1 StGB erforderlich ist.b) Dies gilt umso mehr, wenn aus Sicht des Täters das Herunterrißen der Strumpfhose und der Unterhose des Opfers ein Mittel zur Ermöglichung des beabsichtigten Sexualakts, nicht aber selbst eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184c Nr. 1 StGB ist.
Normenkette:
StGB § 178 Abs. 1 ;
Gründe:
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