BGH - Urteil vom 20.05.1992
2 StR 73/92
Normen:
StGB § 178 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 178 Abs. 1 - sexuelle Handlung 4
NStZ 1992, 433
Vorinstanzen:
LG Bonn,

BGH - Urteil vom 20.05.1992 (2 StR 73/92) - DRsp Nr. 1994/3912

BGH, Urteil vom 20.05.1992 - Aktenzeichen 2 StR 73/92

DRsp Nr. 1994/3912

Die Nötigung des Tatopfers, sexuelle Handlungen an sich zu dulden, setzt körperliche Berührung voraus; sie ist nur erfüllt, wenn der Täter mit seiner sexuellen Handlung auf den Körper des Tatopfers einwirkt, ihn in Mitleidenschaft zieht. Die Einwirkung lediglich auf die Kleidung ohne körperliche Berührung, wenn auch durch die Kleidung, reicht nicht aus.

Normenkette:

StGB § 178 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen sexueller Nötigung, wegen versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem im Urteilstenor bezeichneten Umfang Erfolg.

I. Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung und versuchter sexueller Nötigung in den Fällen II 1, 3, 5 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand.