Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
I. Seine Revision führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit er wegen Beleidigung der S K verurteilt ist.
Der Schuldspruch kann insoweit keinen Bestand haben, weil es an einem wirksamen Strafantrag fehlt. Der Wegfall der in diesem Fall ausgesprochenen Einzelstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
II. Im übrigen ist die Revision unbegründet. Der Ausführung bedarf nur folgendes:
1. Die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von vier Kindern ist auf folgende Feststellungen gestützt:
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