BGH - Urteil vom 20.09.1994
1 StR 466/94
Normen:
StGB § 177, § 184c, § 185 ;
Fundstellen:
NStZ 1995, 129

BGH - Urteil vom 20.09.1994 (1 StR 466/94) - DRsp Nr. 1995/288

BGH, Urteil vom 20.09.1994 - Aktenzeichen 1 StR 466/94

DRsp Nr. 1995/288

»1. Die Vergewaltigung kann nach der Entscheidung des Großen Senats vom 3. Mai 1994 nicht mehr fortgesetzt begangen werden. 2. Ob eine sexuelle Handlung die Erheblichkeitsschwelle überschreitet, ist nach dem Grad der Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut zu beurteilen; lediglich unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus. 3. Erfüllt ein Verhalten mangels Erheblichkeit nicht den Tatbestand eines Sexualdelikts, so liegt eine Beleidigung vor, wenn in dem sexuellen Verhalten des Täters zugleich eine herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist.«

Normenkette:

StGB § 177, § 184c, § 185 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, wegen sexueller Nötigung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß das Landgericht im Falle II 1 eine.fortgesetzte Tat angenommen hat; das Rechtsmittel ist begründet. Der Angeklagte greift das Urteil mit der Sachrüge in vollem Umfang an; sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.