Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, wegen sexueller Nötigung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß das Landgericht im Falle II 1 eine.fortgesetzte Tat angenommen hat; das Rechtsmittel ist begründet. Der Angeklagte greift das Urteil mit der Sachrüge in vollem Umfang an; sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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