BGH - Urteil vom 21.03.1995
1 StR 789/94
Normen:
StGB § 176 ; StPO § 200 ;

BGH - Urteil vom 21.03.1995 (1 StR 789/94) - DRsp Nr. 1995/5788

BGH, Urteil vom 21.03.1995 - Aktenzeichen 1 StR 789/94

DRsp Nr. 1995/5788

1. Bei einer Anklage wegen einer Vielzahl von Fällen sexuellen Mißbrauchs von Kindern genügt eine Individualisierung der Taten nach den Grundzügen des Geschehens in einem ungefähren Zeitrahmen. 2. Soweit die grundsätzlich notwendige Abgrenzung der Taten von anderen möglichen des gleichen Täters im gleichen Tatzeitraum nicht zweifelsfrei möglich sein sollte, ist der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden.

Normenkette:

StGB § 176 ; StPO § 200 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den auf seinem Geständnis beruhenden Feststellungen hat der Angeklagte mit drei verschiedenen Kindern jeweils zunächst in einem Fall wechselseitig onaniert und dann in je zwei weiteren Fällen Oral- und Analverkehr ausgeübt. Auf diese Taten hat das Landgericht die zunächst angeklagte Vielzahl von Fällen sexuellen Mißbrauchs gemäß §§ 154, 154 a StPO beschränkt. Die Revision des Angeklagten rügt das Verfahren und erhebt allgemein die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.