BGH - Urteil vom 21.08.1996
2 StR 285/96
Normen:
StGB § 176, § 177 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz,

BGH - Urteil vom 21.08.1996 (2 StR 285/96) - DRsp Nr. 1996/30349

BGH, Urteil vom 21.08.1996 - Aktenzeichen 2 StR 285/96

DRsp Nr. 1996/30349

Der Beischlaf ist schon dann vollendet, wenn der Täter mit seinem Glied in den Scheidenvorhof eingedrungen ist.

Normenkette:

StGB § 176, § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Aussprüche über die im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtstrafe; im übrigen ist es unbegründet.