BGH - Urteil vom 22.01.1985
VI ZR 71/83
Normen:
BGB § 1606 Abs.3 S.2;
Fundstellen:
DRsp I(167)332b-c
FamRZ 1985, 466
MDR 1985, 482
NJW 1985, 1460
VRS 69, 7
VersR 1985, 365

BGH - Urteil vom 22.01.1985 (VI ZR 71/83) - DRsp Nr. 1992/4547

BGH, Urteil vom 22.01.1985 - Aktenzeichen VI ZR 71/83

DRsp Nr. 1992/4547

Einverständliche Übernahme der Kindesbetreuung und -erziehung durch beide berufstätige Eltern während intakter Ehe (Abweichung vom Grundsatz des Abs. 3 Satz 2) (c) erfordert eine individuelle Berechnung der beiderseitigen Anteile am Bar und Naturalunterhalt.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs.3 S.2;

Revisionsentscheidung zum Urteil des OLG Koblenz in FamRZ 1983, 391 betr. die Berechnung des Unterhaltsschadens eines Kleinkindes, das nach dem Unfalltod seiner berufstätigen Eltern bei den Großeltern untergebracht ist und von diesen versorgt wird

Ausführungen des Senats zu § 844 Abs. 2 BGB (Ausgleich für den Verlust des Unterhalts beider Eltern, hier zu berechnen auf den Anteil des Vaters): Teilabdruck I (147) 215 e-g.

Der Senat ist dem OLG insoweit nicht gefolgt, als dieses bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche des Ä zur Unfallzeit knapp 3 Monate alten Ä Kindes einerseits nur vom Einkommen des Vaters ausgegangen ist, ohne das Einkommen der Mutter zu berücksichtigen, und andererseits den Natural-Unterhalt gänzlich unberücksichtigt gelassen hat mit der Begründung, dafür sei im Streitfall gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB allein die Mutter verantwortlich gewesen. Hierzu führt der Senat u. a. aus: