Der Kläger nimmt die beklagte Volksbank auf Auszahlung eines seinem Girokonto gutgeschriebenen Überweisungsbetrages sowie auf Erstattung von Unkosten, die durch die Nichteinlösung einer Lastschrift entstanden sind, in Anspruch.
Er unterhielt bei der Beklagten ein als Kontokorrentkonto geführtes Girokonto, auf dem ihm die Beklagte einen Dispositionskredit in Höhe von 3.000 EUR eingeräumt hatte. Am 31. Juli 2003 schrieb sie dem Konto, das zu diesem Zeitpunkt einen Sollsaldo von 4.170,35 EUR aufwies, einen Betrag von 2.115,17 EUR gut. Nach der Gutschrift, bei der es sich um die Beamtenbesoldung des Klägers handelte, wies das Konto einen Sollsaldo von noch 2.055,18 EUR auf. Mit Schreiben vom 1. August 2003 kündigte die Beklagte den Dispositionskredit wegen erheblicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Klägers, der am 16. Juli 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, fristlos.
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