BGH - Urteil vom 22.03.2005
XI ZR 286/04
Normen:
ZPO § 850k ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 982
BGHZ 162, 349
BKR 2005, 288
DB 2005, 1623
DZWIR 2005, 508
FamRZ 2005, 1171
InVo 2005, 328
JZ 2006, 46
MDR 2005, 1065
NJW 2005, 1863
Rpfleger 2005, 452
WM 2005, 1022
ZIP 2005, 941
ZVI 2005, 257
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 14.07.2004
AG Minden,

BGH - Urteil vom 22.03.2005 (XI ZR 286/04) - DRsp Nr. 2005/7795

BGH, Urteil vom 22.03.2005 - Aktenzeichen XI ZR 286/04

DRsp Nr. 2005/7795

»§ 850k ZPO hindert die kontoführende Bank nicht an der kontokorrentmäßigen Verrechnung des auf das Girokonto ihres Kunden überwiesenen pfändungsfreien Arbeitseinkommens.«

Normenkette:

ZPO § 850k ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagte Volksbank auf Auszahlung eines seinem Girokonto gutgeschriebenen Überweisungsbetrages sowie auf Erstattung von Unkosten, die durch die Nichteinlösung einer Lastschrift entstanden sind, in Anspruch.

Er unterhielt bei der Beklagten ein als Kontokorrentkonto geführtes Girokonto, auf dem ihm die Beklagte einen Dispositionskredit in Höhe von 3.000 EUR eingeräumt hatte. Am 31. Juli 2003 schrieb sie dem Konto, das zu diesem Zeitpunkt einen Sollsaldo von 4.170,35 EUR aufwies, einen Betrag von 2.115,17 EUR gut. Nach der Gutschrift, bei der es sich um die Beamtenbesoldung des Klägers handelte, wies das Konto einen Sollsaldo von noch 2.055,18 EUR auf. Mit Schreiben vom 1. August 2003 kündigte die Beklagte den Dispositionskredit wegen erheblicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Klägers, der am 16. Juli 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, fristlos.