Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung, gemeinschaftlich begangen im Februar 1992 gegenuber Frau W., der Nebenklägerin, jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Zu den Verfahrensrügen:
1. Die Staatsanwaltschaft hatte die Einholung eines psychiatrischen und eines psychologischen Gutachtens beantragt zum Beweis dafür, daß
a) bei der Geschädigten auf Grund einer aus der Kindheit resultierenden depressiven Persönlichkeitsstruktur "bereits geringste Gewaltanwendung - physischer und/oder psychischer Art - genügt, um ihren Widerstandswillen zu brechen und die Gewaltanwendung über sich ergehen zu lassen";
b) eben diese Persönlichkeitsstruktur dazu führt, daß sie "nicht in der Lage ist, in der Öffentlichkeit ihre tatsächlichen Gefühle und Empfindungen anläßlich bzw. bezüglich der Tat vom 8. Februar 1992 auszudrücken und zu vermitteln";
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