BGH - Urteil vom 22.05.1996
5 StR 153/96
Normen:
StGB § 178, § 184c;
Fundstellen:
StV 1997, 524
Vorinstanzen:
LG Hannover,

BGH - Urteil vom 22.05.1996 (5 StR 153/96) - DRsp Nr. 1996/21029

BGH, Urteil vom 22.05.1996 - Aktenzeichen 5 StR 153/96

DRsp Nr. 1996/21029

Sexuelle Handlungen können nur solche Verhaltensweisen sein, die schon durch ihr äußeres Erscheinungsbild einen Sexualbezug aufweisen (hier: Sitzen auf einer liegenden Frau).

Normenkette:

StGB § 178, § 184c;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall (Fall 1) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts nur, ob im Fall 2 der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Zum Fall 2 hat das Landgericht festgestellt:

Der Angeklagte wollte sich einer Frau "sexuell nähern". Er umklammerte sie. Da diese sich dagegen wehrte, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf beide stürzten. Dabei kam der Angeklagte zunächst auf der Frau zu liegen und setzte sich dann auf die immer noch liegende Frau. Er bedrohte diese sodann, auf ihr sitzend, mit einem Messer und erklärte, sie solle keine Angst haben. Er wolle ihr nur "an die Titten fassen und nur auf die Titten spritzen". Da die Frau sich weiterhin wehrte, "mußte" der Angeklagte schließlich von ihr ablassen.