BGH - Urteil vom 23.01.1997
4 StR 591/96
Normen:
StGB § 174 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

BGH - Urteil vom 23.01.1997 (4 StR 591/96) - DRsp Nr. 1997/3227

BGH, Urteil vom 23.01.1997 - Aktenzeichen 4 StR 591/96

DRsp Nr. 1997/3227

1. Die Stieftochter kann eine Schutzbefohlene im Sinn des § 174 StGB sein. 2. Stellt der Tatrichter schon im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles die Strafzumessungerwägungen eingehend dar, kann bei der konkreten Strafzumessung eine Bezugnahme auf diese Erörterungen ausreichen.

Normenkette:

StGB § 174 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Näherer Erörterung bedarf nur folgendes: