BGH - Urteil vom 23.03.1995
4 StR 20/95
Normen:
StGB § 46 Abs. 3, § 176 ;

BGH - Urteil vom 23.03.1995 (4 StR 20/95) - DRsp Nr. 1995/5465

BGH, Urteil vom 23.03.1995 - Aktenzeichen 4 StR 20/95

DRsp Nr. 1995/5465

Das Recht auf ungestörte sexuelle Entwicklung ist ein Tatbestandsmerkmal des § 176 Abs. 1 StGB und darf daher nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 3, § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vierzehn Fällen und wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und das Verfahren im übrigen eingestellt. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe und deren Aussetzung zur Bewährung. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.