BGH - Urteil vom 24.04.1985
3 StR 37/85
Normen:
StGB § 21, § 52, § 56 Abs. 2, § 178 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,

BGH - Urteil vom 24.04.1985 (3 StR 37/85) - DRsp Nr. 1995/8592

BGH, Urteil vom 24.04.1985 - Aktenzeichen 3 StR 37/85

DRsp Nr. 1995/8592

1. Zwar kann der Entschluß des Täters, sein sexuelles Verlangen fortan an einem bestimmten Kind zu befriedigen, einen von Anfang an auf gleichartige Wiederholung gerichteten Gesamtvorsatz begründen; die bloße unbestimmte Absicht, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen begründet aber noch keinen Gesamtvorsatz. 2. Eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit, wie sie das Landgericht für den letzten Einzelakt, eine sexuelle Nötigung, festgestellt hat, kann Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falles sein, wenn das Bild der Tat wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Täters aus den sonstigen Erscheinungsformen der sexuellen Nötigung so wesentlich herausfällt, daß der auch nach § 49 Abs. 1 StGB geminderte Strafrahmen nicht angemessen ist. 3. Die Beantwortung der Frage, ob eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, zur Bewährung auszusetzen ist, darf nicht nur auf die Anzahl der sexuellen Übergriffe und ihre Intensität abstellen, sondern kann nur, da sich besondere Umstände in der Person des Täters und in der Tat häufig nicht scharf voneinander trennen lassen im Rahmen einer Gesamtwürdigung erfolgen.

Normenkette:

StGB § 21, § 52, § 56 Abs. 2, § 178 Abs. 1 ;

Gründe: