BGH - Urteil vom 24.08.1994
3 StR 289/94
Normen:
StGB § 176 ; StPO § 337 ;

BGH - Urteil vom 24.08.1994 (3 StR 289/94) - DRsp Nr. 1995/375

BGH, Urteil vom 24.08.1994 - Aktenzeichen 3 StR 289/94

DRsp Nr. 1995/375

»Hat das Landgericht fehlerhaft eine fortgesetzte Tat angenommen, so ist für die Prüfung der Beschwer des Angeklagten maßgebend, ob die Rechtsfolgen im Falle zutreffender Bewertung des Tatgeschehens als rechtlich selbständige Taten geringer ausgefallen wäre.«

Normenkette:

StGB § 176 ; StPO § 337 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet, ohne diese Rüge näher auszuführen, das Verfahren; das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.