BGH - Urteil vom 24.08.1994
3 StR 321/94
Normen:
StGB § 176 ;

BGH - Urteil vom 24.08.1994 (3 StR 321/94) - DRsp Nr. 1995/377

BGH, Urteil vom 24.08.1994 - Aktenzeichen 3 StR 321/94

DRsp Nr. 1995/377

»Der Schweregrad einer sexuellen Handlung besagt nichts abschließendes über den Schuldgehalt der Tat.«

Normenkette:

StGB § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die Revision wendet sich in sechs Fällen des Streichelns der entblößten Scheide der Geschädigten gegen die Annahme eines minder schweren Falles, da der Strafrahmen für minder schwere Fälle "angewandt werden (soll), wenn die Tathandlung nur unwesentlich über der Erheblichkeitsgrenze des § 184 c StGB liegt". Davon könne bei dem festgestellten Streicheln keine Rede sein, vielmehr liege ein solches Verhalten "im mittleren Bereich". Diese Rüge läuft auf die rechtsfehlerhafte Erwägung hinaus, daß ein minder schwerer Fall nur gegeben sei, wenn die sexuellen Handlungen knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegen (vgl. BGHR § 176 I mF 2; BGH bei Miebach NStZ 1992, 175 Nr. 15).