Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Die Revision wendet sich in sechs Fällen des Streichelns der entblößten Scheide der Geschädigten gegen die Annahme eines minder schweren Falles, da der Strafrahmen für minder schwere Fälle "angewandt werden (soll), wenn die Tathandlung nur unwesentlich über der Erheblichkeitsgrenze des §
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