BGH - Urteil vom 25.05.1984
3 StR 123/84
Normen:
StGB § 177 ;
Fundstellen:
NStZ 1984, 410
Vorinstanzen:
LG Konstanz,

BGH - Urteil vom 25.05.1984 (3 StR 123/84) - DRsp Nr. 1996/4489

BGH, Urteil vom 25.05.1984 - Aktenzeichen 3 StR 123/84

DRsp Nr. 1996/4489

»Auch bei Vorliegen mehrerer Erschwerungsgründe ist es nicht ausgeschlossen, auf die Mindeststrafe zu erkennen, wenn die strafmildernden Umstände so überwiegen, daß die Strafschärfungsgründe zurücktreten; das gilt besonders dann, wenn sich die zur Wahl stehenden Strafrahmen - wie im Falle des § 177 StGB - überschneiden.«

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung je zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch; sie wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Strafausspruch sowie die Würdigung der Strafkammer zu § 56 Abs. 2 StGB halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die von der Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung und von dem Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung vorgebrachten Einwände gegen die Erwägungen der Strafkammer weisen zwar nach, daß es sich um einen Fall handelt, der hinsichtlich der Strafzumessung im Grenzbereich liegt. Rechtsfehler, die den Bestand des Urteils insoweit gefährden könnten, hat die Prüfung durch den Senat jedoch nicht ergeben.