BGH - Urteil vom 25.05.1994
3 StR 22/94
Normen:
StGB § 177 ; StPO § 267 ;

BGH - Urteil vom 25.05.1994 (3 StR 22/94) - DRsp Nr. 1994/3169

BGH, Urteil vom 25.05.1994 - Aktenzeichen 3 StR 22/94

DRsp Nr. 1994/3169

Bei zahlreichen Vergewaltigungen durch denselben Täter müssen die einzelnen Taten so konkret und individualisiert festgestellt werden, daß sich daraus jeweils die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes nachprüfbar ergibt.

Normenkette:

StGB § 177 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in sechzehn Fällen, davon in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und ferner wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Soweit er Verfahrensverstöße beanstandet, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch mit der Sachrüge hat die Revision keinen Erfolg.