Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in sechzehn Fällen, davon in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und ferner wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Soweit er Verfahrensverstöße beanstandet, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§
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